Für die OFFI geschl. AG ist es wichtig, dass Sie vor der Erteilung eines Auftrags in einem Übersetzungsbüro gut informiert sind.

Hier, unter den „Häufig gestellten Fragen (FAQ)“ erhalten Sie ausführliche, allgemein verständliche und sichere Antworten auf Ihre Fragen:

Wann benötige ich eine beglaubigte Übersetzung?

Wenn Sie zu einem Verfahren, das durch eine Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, eine Übersetzung (Urkunde oder sonstiges Dokument) einreichen müssen und die Rechtsvorschrift vorschreibt, dass diese in beglaubigter Form anzufertigen ist. In Ungarn ist ausschließlich die OFFI geschl. AG zur Erstellung von beglaubigten Übersetzungen befugt, falls eine Rechtsvorschrift nicht anders verfügt. Die beglaubigte Übersetzung ist eine von Lektoren, Korrektoren und Redakteuren überprüfte Übersetzung (gemäß der Norm 17100) und hat somit auch einen höheren Preis als die „nicht beglaubigte“ Übersetzung.

Wenn Sie aufgrund einer Rechtsvorschrift nicht zur Vorlegung einer beglaubigten Übersetzung verpflichtet sind, empfehlen wir Ihnen unseren nicht beglaubigten Übersetzungsservice.

Auf welche Fragen muss ich bei der Erteilung eines Auftrags antworten?
  • Wird die Übersetzung für eine Privatperson oder eine Firma angefertigt? (Auf wessen Namen sollen wir die Rechnung ausstellen?) Sie werden den genauen Firmennamen, die Rechnungsstellungsadresse, die Steuernummer sowie den Namen bzw. die Telefonnummer einer Kontaktperson angeben müssen.
  • In welche Zielsprache möchten Sie die Übersetzung des Dokuments anfertigen lassen?
  • Wann möchten Sie die Übersetzung erhalten?
  • Für welchen Zweck werden Sie die angefertigte Übersetzung verwenden?
  • Ein günstigerer Tarif bedeutet zugleich eine längere Frist. Ist das für Sie akzeptabel?
  • Sind Sie sicher, dass Sie eine beglaubigte Übersetzung brauchen?
  • Soll die fertiggestellte Übersetzung mit dem Originaldokument oder mit dessen notariell beglaubigten Abschrift zusammengeheftet werden?
  • Wird die Übersetzung für Sie mit der Kopfzeile „Beglaubigte Übersetzung einer nicht beglaubigten Ablichtung in … Sprache“ passend sein, wenn Sie das Originaldokument nicht vorlegen können (also lediglich eine Ablichtung zur Verfügung steht)?
Warum sollte ich mindestens 1 Stunde vor dem Schließen des Büros dort ankommen?

Die Sachbearbeitung dauert etwa zehn Minuten, jedoch nur dann, wenn Sie vorbereitet bei uns ankommen und auf all unsere Fragen antworten können. In Ausnahmefällen – zum Beispiel im Fall der nachträglichen Übergabe/Vorlage des Originaldokuments – kann die Sachbearbeitung bis zu dreißig Minuten, aber mindestens zwanzig Minuten in Anspruch nehmen. Sollten sich spezielle Fragen ergeben (z. B. Namensabstimmung zur Namensumschreibung), so kann es vorkommen, dass wir Ihnen die Übersetzung nicht am selben Tag übergeben können.

Damit wir auch Ihre Angelegenheit erledigen können, bitten wir Sie, mindestens 1 Stunde vor dem Schließen unserer Kassen und des Büros anzukommen! Die Ausgabe der Wartenummern endet 45 Minuten vor dem Schließen des Büros.

Wir danken Ihnen auch auf diesem Weg für Ihre Kooperation und Ihr Verständnis!

Kann ich auch dem Namen nach einen Sachbearbeiter wählen?

JA, selbstverständlich. In unserer Kundenservicestelle in Budapest sind bei der Ausgabe der Wartenummern unsere Sachbearbeiter dem Namen nach auf dem Display aufgelistet. Wenn Sie wiederkehrender Kunde sind, dann sollten Sie auf jeden Fall einen eigenen Sachbearbeiter wählen.

Wenn der entsprechende Sachbearbeiter am gegebenen Tag gerade nicht arbeitet, können Sie sich an jeden Mitarbeiter von uns wenden.

Kann ich auch mit Bankkarte zahlen?

Ja, können Sie. In allen unseren Kundenservicestellen können Sie sowohl mit Bankkarte zahlen, und zwar persönlich, bei der Auftragserteilung und der Entgegennahme der Übersetzung.

Mit Ihrer Karte können Sie auch zahlen, wenn Sie Übersetzungen über das Kundenportal (Webseite) in Auftrag geben.

Kann ich bei der OFFI geschl. AG eine Übersetzung auch online in Auftrag geben?

Selbstverständlich. Bei unserem Unternehmen besteht seit Jahren die Möglichkeit, nicht beglaubigte Übersetzungen über unser Kundenportal zu bestellen. (ACHTUNG! Beglaubigte Übersetzungen können vorerst nicht online in Auftrag gegeben werden.)

Unter diesem Link erreichen Sie unser Kundenportal. Um dieses nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst HIER registrieren.

Kann ich von der OFFI geschl. AG eine beglaubigte Übersetzung auch online bestellen?

Beglaubigte Übersetzungen können vorerst nicht online bestellt werden. Der Grund dafür ist, dass wir uns während der Beglaubigung von der Authentizität des Dokuments vergewissern müssen, was wir wiederum nur bei der persönlichen Vorlage tun können. Die beglaubigte Übersetzung können Sie dann – mit dem Originaldokument zusammengeheftet – persönlich in unseren Büros entgegennehmen.

Nicht beglaubigte, sogenannte Fachübersetzungen können Sie seit Jahren bei unserem Unternehmen über unser Kundenportal in Auftrag geben, das Sie unter diesem Link erreichen. Um dieses nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst HIER registrieren.

Wann benötige ich keine beglaubigte Übersetzung?

Wenn Sie aufgrund einer Rechtsvorschrift nicht zur Einreichung einer beglaubigten Übersetzung verpflichtet sind, empfiehlt es sich, eine „nicht beglaubigte” Übersetzung in Auftrag zu geben, deren Gebühr günstiger ist.

Wenn Sie jedoch zu einem Verfahren, das durch eine Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, eine Urkunde oder ein anderes Dokument übersetzen lassen müssen und die Rechtsvorschrift ausdrücklich vorschreibt, dass eine beglaubigte Übersetzung erforderlich ist, benötigen Sie eine beglaubigte Übersetzung, die aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften nur von der OFFI geschl. AG angefertigt werden darf.

Es gibt jedoch Fälle (z. B. Erstellen von Dokumententwürfen für eine Verhandlung mit einem Rechtsanwalt, Übersetzung von Marketingmaterialien eines Unternehmens, Übersetzung eines Dokuments zum Verstehen eines Vertragsinhalts), in denen auch eine nicht beglaubigte Übersetzung ausreicht. In diesem Fall beinhaltet die fertiggestellte Übersetzung keine Revision durch einen Lektor, sodass Sie unsere Übersetzungsleistung zu einem günstigeren Preis in Anspruch nehmen können.

In welcher Hinsicht sind eine „beglaubigte Übersetzung“ und eine „nicht beglaubigte Übersetzung“ identisch, und worin unterscheiden Sie sich?

In welcher Hinsicht sind sie identisch? Beide Übersetzungen werden von hervorragenden Fachleuten angefertigt.

Worin unterscheiden sie sich? Eine „beglaubigte Übersetzung“ und eine „nicht beglaubigte Übersetzung” unterscheiden sich grundsätzlich in zwei Dingen: Einerseits im Zeitaufwand, andererseits im Preis.

Die „beglaubigte Übersetzung“ ist in jedem Fall eine revidierte Übersetzung, das heißt, die Arbeit des Übersetzers wird auch von einem hoch qualifizierten und erfahrenen Lektor geprüft.

Die „nicht beglaubigte Übersetzung ist eine von einem Lektor nicht überprüfte Übersetzung, deshalb können wir diese für Sie schneller und zu einem niedrigeren Preis anfertigen.

Wenn Sie jedoch eine doppelt überprüfte, also professionelle Übersetzung benötigen, dann können Sie selbstverständlich bei uns eine revidierte Übersetzung in Auftrag geben. In diesem Fall müssen Sie jedoch immer mit zwei zusätzlichen Faktoren rechnen: Die Fertigstellung der Übersetzung dauert länger und der Preis liegt höher.

Besteht ein Unterschied zwischen einer revidierten Übersetzung und der günstigeren (nicht beglaubigten) Übersetzung?

Ja, es gibt selbstverständlich einen Unterschied! Eine „revidierte Übersetzung bedeutet, dass die Arbeit des Übersetzers auch von einem hoch qualifizierten und erfahrenen Lektor geprüft wird.

Die „nicht beglaubigte Übersetzung“ wird nicht von einem Lektor kontrolliert, sodass wir diese für Sie schneller und zu einem günstigeren Preis anfertigen können.

Wenn Sie jedoch eine doppelt überprüfte, also professionelle Übersetzung benötigen, dann können Sie selbstverständlich bei uns eine revidierte Übersetzung in Auftrag geben. In diesem Fall müssen Sie jedoch immer mit zwei zusätzlichen Faktoren rechnen: Die Fertigstellung der Übersetzung dauert länger und der Preis liegt höher.

Wann wird in Zivilrechtssachen eine beglaubigte Übersetzung verlangt?

Das Gesetz Nr. CXXX aus dem Jahre 2016 über die neue Zivilprozessordnung, das am 01. Januar 2018 in Kraft getreten ist, bestätigte diejenige frühere kundenfreundliche und aus Sicht der Prozesskosten günstige Praxis der Gerichte, dass in Zivilrechtssachen nicht in jedem Fall die beglaubigte Übersetzung der nicht ungarischen Dokumente einzureichen ist. Das bedeutet, dass die von der OFFI geschl. AG angefertigte beglaubigte Übersetzung nur dann eingereicht werden muss, wenn dies gesondert durch eine andere Rechtsvorschrift vorgeschrieben wird, oder das Gericht dies ausdrücklich anordnet.

Mangels einer solchen Rechtsvorschrift oder ausdrücklichen Anordnung des Gerichts genügt es in den Prozessen, anstatt einer beglaubigten eine nicht beglaubigte Übersetzung der Dokumente einzureichen, deren Gebühren günstiger sind. Diese wird von der OFFI geschl. AG – ähnlich wie die beglaubigten Übersetzungen – auf hohem Niveau angefertigt.

Aus unserer Datenbank wählen wir aus etwa 500 Übersetzern entsprechend Ihren Bedürfnissen. Ihre Fachübersetzungen können Sie HIER auch online in Auftrag geben. (Der Preis der über das Kundenportal in Auftrag gegebenen Fachübersetzungen ist stets günstiger als die der persönlich in Auftrag gegeben Dienstleistungen.)

Achtung! Die Rechtsvorschriften in Bezug auf die Vorlage öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union ändern sich!

Ab dem 16. Februar 2019 wird die Anerkennung bestimmter Urkunden, die von den Behörden in den 28 EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz ausgestellt wurden und in einem anderen Mitgliedstaat vorgelegt werden, vereinfacht. Die neuen Vorschriften der EU-Verordnung erstrecken sich auf Urkunden, die folgende Tatsachen nachweisen:

  • Geburt, die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, Tod;
  • Namen;
  • Eheschließung, Familienstand, Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe;
  • eingetragene Partnerschaft, Auflösung dieser, Trennung ohne Auflösung, Ungültigerklärung;
  • Abstammung, Adoption;
  • Wohnsitz und/oder Aufenthaltsort;
  • Staatsangehörigkeit;
  • Vorstrafenfreiheit.

Gemäß den Bestimmungen muss die ausstellende Behörde auf den Antrag jedes Unionsbürgers der Urkunde, die zwecks Nachweises der oben angeführten Punkte ausgestellt wurde, auch ein mehrsprachiges Formular beifügen, das die wesentlichen Angaben der Urkunde in Übersetzung beinhaltet. Weitere Details finden Sie HIER.

Kann ich bei der OFFI geschl. AG auch die Übersetzung eines Handelsregisterauszugs in Auftrag geben?

Ja, können Sie. Beglaubigte Übersetzungen dürfen – wenn eine Rechtsvorschrift nicht anders verfügt – nur von der OFFI geschl. AG angefertigt werden. Zur beglaubigten Übersetzung von Handelsregisterauszügen sowie Angaben, die ins Handelsregister eingetragen werden sollen, und von Firmendokumenten in eine der Amtssprachen der Europäischen Union sind jedoch nicht nur die Übersetzer der OFFI geschl. AG berechtigt, sondern auch andere Personen, die über eine Qualifizierung als Fachübersetzer oder Fachübersetzer und Lektor verfügen.

Auch wir fertigen regelmäßig die Übersetzung von Handelsregisterauszügen für unsere Kunden an, wobei die Gebühr viel günstiger ist, als im Fall der beglaubigten Übersetzung.

In welchen Sprachkombinationen kann Ich die Übersetzung von Handelsregisterauszügen zu einem vergünstigten Preis in Auftrag geben?

Zurzeit können Übersetzungen von Handelsregisterauszügen in folgenden Sprachkombinationen zu einem vergünstigten Preis in Auftrag gegeben werden:​

Aus den folgenden Fremdsprachen ins Ungarische:

    • Englisch (in den Niederlanden ausgestellter englischsprachiger Handelsregisterauszug)
    • Rumänisch
    • Slowakisch
    • Deutsch (in Deutschland ausgestellter deutschsprachiger Handelsregisterauszug)

Aus dem Ungarischen in die folgenden Fremdsprachen:

    • Englisch
    • Deutsch
    • Slowakisch
    • Rumänisch
    • Italienisch
    • Russisch
    • Spanisch

Sie können die Übersetzung von Handelsregisterauszügen sowohl in beglaubigter als auch in nicht beglaubigter Form bestellen.

Ist eine „offizielle Übersetzung” dasselbe, wie eine beglaubigte Übersetzung?

NEIN! „Offizielle Übersetzung“ ist eine nicht offizielle Bezeichnung, die mit Vorliebe von Übersetzungsbüros verwendet wird, die keine „beglaubigte Übersetzung” anfertigen dürfen. Sie kann die von der OFFI geschl. AG angefertigte „beglaubigte Übersetzung” nicht ersetzen. Sie sollten sich in jedem Fall bei derjenigen Behörde, die eine Übersetzung von Ihnen verlangt, informieren, ob sie eine „beglaubigte Übersetzung” der OFFI geschl. AG von Ihnen erwartet, oder ob auch eine „nicht beglaubigte Übersetzung” ausreicht. (Auch die als „offizielle Übersetzung“ bezeichnete Übersetzung kann als solche angesehen werden.)

Wir stehen Ihnen selbstverständlich auch dann gerne zu Verfügung, wenn Sie eine „nicht beglaubigte Übersetzung” benötigen, und zwar zu einem günstigeren Tarif. In diesem Fall wird nämlich die Gebühr der „nicht beglaubigten Übersetzung” nicht durch die Zusatzkosten der Revision erhöht.

Weitere Informationen über die beglaubigte Übersetzung finden Sie HIER und über die nicht beglaubigte Übersetzung HIER.

Was ist eine „beglaubigte Fachübersetzung”?

Bei der Suche im Internet kann man auf den Begriff ‚beglaubigte Fachübersetzung“ stoßen. Zurzeit ist – mit einigen Ausnahmen aufgrund von Rechtsvorschriften – ausschließlich die OFFI geschl. AG befugt, beglaubigte Übersetzungen anzufertigen. Als nicht beglaubigt (Fachübersetzung) können diejenigen Übersetzungen angesehen werden, die nicht als sogenannte beglaubigte Übersetzung gelten. Somit ist der im Internet auftauchende Begriff „beglaubigte Fachübersetzung“ irreführend, weil aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften keine eigene Kategorie mit dieser Bezeichnung existiert. Weitere Informationen über die beglaubigte Übersetzung finden Sie hier und über die nicht beglaubigte Übersetzung hier.

Wer übersetzt bei der OFFI geschl. AG?

Bei der OFFI geschl. AG arbeiten mehrere Hundert Übersetzer, Lektoren, leitende Lektoren und Terminologen an der Erfüllung der eingehenden Aufträge. Unsere Übersetzer und Lektoren verfügen mitunter über jahrzehntelange Erfahrung auf dem Gebiet des Übersetzens. Die Aufnahme in die Datenbank der OFFI geschl. AG für Übersetzer und Lektoren erfolgt aufgrund festgelegter fachlicher und qualitativer Kriterien. Unsere Kollegen können aus zahlreichen Übersetzern wählen, sodass Ihr Auftrag zu demjenigen Mitarbeiter kommt, der am ehesten über das für Ihren Auftrag notwendige Fachwissen verfügt.

Die für uns tätigen Übersetzer absolvieren einen Qualitätsmanagementprozess, und die Koordinierung der Übersetzer, die an den Übersetzungen unserer bedeutenden Kunden arbeiten, wird von einer speziellen Projektmanagementabteilung versehen.

Qualität ist für unser Unternehmen von besonderer Wichtigkeit. Deshalb bieten wir unseren Lektoren und Übersetzern Schulungen an bzw. organisieren Konferenzen, um ihre fortlaufende Entwicklung zu unterstützen. Im Rahmen der OFFI-Akademie entstehen zudem Fachpublikationen.

Die Entwicklung unserer neuen Kollegen, die das Aufnahmeverfahren erfolgreich absolviert haben, wird – im Sinne unseres Mentoring-Programms – von Mentoren unterstützt, die über langjährige Erfahrung verfügen. Der Nachwuchs wird aufgrund strenger Prinzipien gefördert, die in unserem Praktikantenprogramm niedergelegt sind. Unser Mentoring- und Praktikantenprogramm trägt dazu bei, dass unseren Auftraggebern in jeder Fremdsprache, die in Ungarn vorkommt, fristgerecht, sogar in der sommerlichen Urlaubszeit Übersetzer in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

Welche Urkunden, Zeugnisse übersetzt OFFI?

Unser Unternehmen übersetzt sehr viele verschiedene Urkunden und Zeugnisse. Unsere Fachleute verfügen über jahrzehntelange Erfahrung im Bereich Urkundenübersetzung. Wir übernehmen Urkundenübersetzungen sogar zu Festpreisen, unabhängig von der tatsächlichen Zahl der Anschläge, sodass Sie Ihre Kosten ganz genau vorab planen können.

Die am häufigsten bei uns vorkommenden Dokumente sind: Auszüge aus dem Personenstandsregister (Auszug aus dem Geburtsregister, Sterberegister, Eheregister), Lebensbescheinigungen, Führerscheine, Staatsangehörigkeitsausweise, Personalausweise, Meldebestätigungen oder behördliche Ausweise zur Bestätigung der Wohnanschrift, Reisepässe, Führungszeugnisse, Schulzeugnisse, Abschlussbescheinigungen, Diplome, Urkunden und Sprachdiplome, unabhängig davon, ob es sich um in- oder ausländische Dokumente handelt.

Wie erfolgt die beglaubigte Umschreibung des Namens?

Die Vorschriften in Bezug auf die ungarische Umschreibung von fremden Gemeinwörtern und Eigennamen werden in Ungarn vom Arbeitskomitee für Rechtschreibung der Ungarischen Akademie der Wissenschaften ausgearbeitet und veröffentlicht. Zuletzt erschien im Jahr 2015 die Publikation „A magyar helyesírás szabályai” (Die Regeln der ungarischen Rechtschreibung, 12. Auflage). Gemäß Ziffer 218 der Regeln müssen Eigennamen, die aus Sprachen ohne lateinische Buchstaben übernommen werden, mit den Buchstaben des ungarischen Alphabets direkt aus der Ausgangssprache, d. h. ohne Vermittlung einer anderen Sprache umschrieben werden. Die Übersetzer der OFFI geschl. AG übersetzen die fremdsprachigen Urkunden über den Personenstand (z. B. ausländische Auszüge aus dem Personenstandsregister) den oben genannten Regeln der Akademie entsprechend ins Ungarische. Der Name wird in der übersetzten Urkunde vom Übersetzer der beglaubigten Übersetzung aus der Ausgangssprache umgeschrieben. Wenn die ungarische Umschreibung von der englischen Umschreibung im Reisepass des ausländischen Staatsangehörigen abweicht, dann bescheinigt die OFFI geschl. AG in einer Klausel nach der Übersetzung, dass die beiden abweichenden Namensformen dieselbe Person bezeichnen.

Wann ist es sicherer, eine Übersetzung von der OFFI geschl. AG erstellen zu lassen?

Die OFFI geschl. AG ist ein zu 100% in staatlichem Eigentum stehendes Unternehmen, das die Übersetzungsbeglaubigung und die Anfertigung beglaubigter Übersetzungen gegen eine Gebühr, als öffentliche Aufgabe versieht und zu versehen hat – und nicht als marktorientierte Tätigkeit. Die OFFI geschl. AG verfügt über eine Haftpflichtversicherung und eine Zertifizierung gemäß der Norm ISO 9001:2008, hat eine Versorgungspflicht und betreibt ein Datenschutzsystem, das gewährleistet, dass die in den Urkunden enthaltenen personenbezogenen und sonstigen Angaben nicht Unbefugten zur Kenntnis gelangen können.

Für alle bei uns in Auftrag gegebenen Übersetzungen sind eine hervorragende Qualität und eine sichere Datenverarbeitung charakteristisch. All unsere Mitarbeiter sind hoch qualifizierte Fachleute, die aufgrund eines Ethikkodex arbeiten. Unser CMS ist vollkommen geschlossen und entspricht gänzlich den Datenschutzerfordernissen, sodass sich Ihre Privat- oder Geschäftsdokumente bei uns in Sicherheit befinden.

Was ist eine "Niederlassungssicherheit"?

Die OFFI geschl. AG verfügt über das von der Nationalen Sicherheitsaufsicht (im Weiteren: NBF) ausgestellte Zertifikat für Niederlassungssicherheit, das aus einer Datenverarbeitungsgenehmigung und einer Systemgenehmigung besteht und die höchste Geheimhaltungsstufe eines Vertrags als Verschlusssache bestimmt, in dessen Erfüllung eine Handelsgesellschaft einbezogen werden kann, und das enthält, für die Verarbeitung von Verschlusssachen welcher Geheimhaltungsstufe die Handelsgesellschaft eine Genehmigung hat.
Die von der NBF erteilte Datenverarbeitungsgenehmigung (Aktenzeichen: IV-NBF/1/929-1/2014) genehmigt die Verwendung und geschlossene Verwahrung von Verschlusssachen bis zur nationalen Geheimhaltungsstufe „Streng geheim!“ und bis zur Geheimhaltungsstufe NATO SECRET und SECRET UE/EU SECRET.
Die von der Nationalen Sicherheitsaufsicht in Bezug auf die elektronische Verarbeitung von Verschlusssachen herausgegebene Systemgenehmigung (Aktenzeichen: 30710-1/1175-4/2020.TÜK) ermöglicht die elektronische Verarbeitung und Herstellung von Verschlusssachen bis zur nationalen Geheimhaltungsstufe „Streng geheim!“ und bis zur Geheimhaltungsstufe NATO SECRET und SECRET UE/EU SECRET.
 

 

Was bedeutet „Registrierter NATO-Lieferant“?

Die OFFI geschl. AG verfügt aufgrund des Beschlusses des Ministers für Landesverteidigung (Aktenzeichen: 1288-12/2010) im Rahmen des NATO-Sicherheits-Investitionsprogramms über den Titel „Registrierter NATO-Lieferant“.

Im Besitz des Titels „Registrierter NATO-Lieferant“ kann die OFFI geschl. AG auch an NATO- Ausschreibungen teilnehmen.

Das von der Nationalen Sicherheitsaufsicht ausgestellte Zertifikat für Niederlassungssicherheit und der Titel „Registrierter NATO-Lieferant“ ermöglichen es der OFFI geschl. AG, über die allgemeinen Ausschreibungen hinaus auch an speziellen Ausschreibungen (NATO – European Defence Agency:  https://www.nato.int/cps/en/natohq/62249.htm ,  https://www.eda.europa.eu/) teilzunehmen, bei denen die Fähigkeit zur Verarbeitung und Herstellung von Daten bis zur nationalen Geheimhaltungsstufe „Streng geheim!“ und bis zur Geheimhaltungsstufe NATO SECRET und SECRET UE/EU SECRET eine Bedingung darstellt.

An den Ausschreibungen kann die OFFI geschl. AG als Hauptunternehmerin bzw. auch als Subunternehmerin von anderen Unternehmen teilnehmen.

Auf der Informationswebsite der NATO-Lieferanten, die vom Ministerium für Landesverteidigung betrieben wird, ist auch die OFFI geschl. AG in der Liste der Unternehmen verzeichnet, die aktuell NATO-Lieferanten sind: http://www.natotender.gov.hu.